Urteil: Teilzeitantrag zur Elternzeit muss eindeutig sein
Will eine Praxismitarbeiterin während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten, muss sie die gewünschte wöchentliche Stundenzahl eindeutig angeben. Bei einem Zusatz wie „voraussichtlich“ ist ein entsprechender Antrag unwirksam, wie kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden hat (Az.: 6 Sa 746/20).