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EuGH: Rehazentren müssen Gema-Gebühren zahlen, Therapiepraxen nicht

Luxemburg. Für Hintergrundmusik in Therapiepraxen fallen keine Gema-Gebühren an. Die Zahl der Hörer ist zu gering, um von einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu reden. Dementsprechend stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in der Praxis keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.

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