Praxisinhaber müssen Personal mit übernehmen
Verkauft ein Therapeut seine Praxis, muss der Nachfolger das Personal mit den geltenden Arbeitsverträgen übernehmen. Die Praxisübernahme bewerten Arbeitsrechtler in der Regel als sogenannten „Betriebsübergang“ – und für den gelten ganz besondere Vorschriften. Sie sind in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) niedergelegt und gelten für alle Betriebe, unabhängig von deren Größe und der Branche.
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