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Bundessozialgericht bestätigt Vergütungsanspruch auch bei “ungültiger” Verordnung

Bundessozialgericht bestätigt Vergütungsanspruch auch bei "ungültiger" Verordnung

Therapeuten sind nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Verordnung auf formale Richtigkeit zu prüfen. Ein Honoraranspruch besteht trotz Abweichung vom Heilmittelkatalog. Die AOK Hessen verlor einen Abrechnungsstreit mit einer Therapiepraxis.

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