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Vorsicht bei freier Mitarbeit nach steuerbegünstigtem Praxisverkauf

Vorsicht bei freier Mitarbeit nach steuerbegünstigtem Praxisverkauf

Verkauft ein Therapeut seine Praxis, muss er den Gewinn, den er dabei erhält, versteuern – bekommt dafür aber Steuerermäßigungen. Die kann er allerdings nachträglich verspielen, wenn er zu schnell wieder eine ähnliche Tätigkeit in örtlicher Nähe aufnimmt. Die steuerlichen Begünstigungen gelten nicht, wenn der Verkäufer eines Betriebs seine selbstständige Tätigkeit lediglich unterbricht. Das Finanzgericht Köln sah kürzlich den Abstand von 22 Monaten zwischen Verkaufen und Wiederaufnehmen als eine solche Unterbrechung.
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