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Freistellungsauftrag: Ab 2016 nur noch mit Steuer-ID gültig

Freistellungsauftrag: Ab 2016 nur noch mit Steuer-ID gültig

Sparer aufgepasst: Ab dem 1. Januar 2016 gelten neue Regeln bei Freistellungsaufträgen bei Kapitalerträgen. Diese werden ungültig, wenn der Bank keine Steuer- Identifikationsnummer (ID) des Bankkunden vorliegt. Hintergrund der neuen Regelung ist eine Änderung des § 45d Einkommenssteuergesetz (EStG).
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