Verzicht auf Zuzahlung ist nur für Hilfsmittel zulässig, nicht für Heilmittel
Es ist zulässig, mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zu werben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 1. Dezember 2016 entschieden. Für Therapeuten ist das aber kein Grund zur Aufregung: Die Regelung ist nicht auf den Heilmittelbereich übertragbar.
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