Einige Therapiepraxen müssen Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, zum Beispiel, weil sie mit Fitness- und Wellness-Angeboten die Grenze von 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes überschreiten.
Die Umsatzsteuer, die sie selbst auf Anschaffungen wie Therapiematerialen und Praxissoftware zahlen, können diese Praxen von ihrer Umsatzsteuerschuld absetzen. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Rechnungen ab 250 Euro müssen strenge Pflichtangaben enthalten, darunter eine Rechnungs- sowie Steuernummer, den Nettobetrag sowie Name und Anschrift des Rechnungsempfängers.
Kassenbon genügt bei Kleinbeträgen
Klassische Kassenbons und Quittungen erfüllen diese Bedingungen nicht – sie genügen aber nach § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) bei Kleinbeträgen bis 250 Euro für den Vorsteuerabzug. Diese Kleinbetragsrechnungen müssen lediglich folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Information über gelieferte Leistung
- Bruttobetrag
- Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
Mehr sollte auf Kleinbetragsrechnungen auch gar nicht stehen. Denn jede Rechnungsangabe muss vollständig oder zutreffend sein, sonst ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Ist beispielsweise die Adresse des Leistungsempfängers auf der Kleinbetragsrechnung fehlerhaft, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern. Die Adresse des Leistungsempfängers ist aber keine Pflichtangabe, kann also auch einfach weggelassen werden.
In der Regel gilt: Ein Kassenbon aus dem Geschäft, in dem ein Praxismitarbeiter einige Tuben Massageöl für insgesamt 59,50 Euro gekauft hat, genügt dem Finanzamt für den Vorsteuerabzug. Die Praxis hat für das Öl 19 Prozent Mehrwertsteuer gezahlt, also 9,50 Euro, und kann diesen Betrag später von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen.
Ausnahmen:
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht
- beim grenzüberschreitenden Versandhandel gemäß § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG)
- bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 6a UStG)
- und im Falle der Steuerschuldnerschaft
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