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Vorsteuerabzug: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro genügt der Kassenbon

Gute Nachrichten für umsatzsteuerpflichtige Therapeuten: Rückwirkend zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) den Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 auf 250 Euro erhöht. Bei Rechnungen bis 250 Euro, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurden, reicht nun der Kassenbon für den Vorsteuerabzug aus.
Vorsteuerabzug: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro genügt der Kassenbon
© iStock: Christian Horz
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