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Datenschutz?…! Umgang mit Datenpannen

Gastbeitrag von Jonas Heitmann
Ihr habt sicherlich aus den Medien erfahren, dass es vor einigen Wochen einen „Hackerangriff“ auf einen Dienstleister gab, der von vielen Krankenkassen eingesetzt wurde. Auch wenn wohl keine Kundendaten betroffen waren, spricht man dennoch von einer Datenpanne, da der Zugriff auf Kundendaten zumindest vorübergehend nicht möglich war.
Datenschutz?...! Umgang mit Datenpannen
© BrianAJackson

Dies wird Euch in der Regel nicht direkt betroffen haben. Was aber an diesem Beispiel wichtig ist: Obwohl der Fehler nicht bei einem selbst passiert ist, kann es sich trotzdem um eine Datenpanne handeln, welche man selbst gegenüber einer Aufsichtsbehörde anzeigen muss.

Wenn ein Dienstleister Daten für Euch verarbeitet, zum Beispiel einen Cloud-Dienst anbietet, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Dies hat zur Folge, dass Ihr als Auftraggeberin oder Auftraggeber weiterhin verantwortlich für diese Daten bleibt. Es sind schließlich Eure Patienten- oder Kundendaten und nicht die des Dienstleisters.

Wenn Ihr es also für unwahrscheinlich haltet, dass Eure Praxis gezielt Opfer eines Hackerangriffs wird, liegt Ihr in den allermeisten Fällen richtig. Wenn aber ein Dienstleister angegriffen wird, kann es indirekt auch Euch treffen.

Bei Datenpannen habt Ihr eine Frist von 72 Stunden, in der Ihr die Aufsichtsbehörde darüber informieren müsst. Liegt die Panne beim Dienstleister, wird und darf dieser nicht für Euch die Meldung durchführen. Rechtlich ist er verpflichtet Euch umgehend über die Panne zu unterrichten, wenn Eure Daten betroffen sind.

Solltet Ihr also von einer Panne bei Eurem Dienstleister hören, schaltet möglichst umgehend Euren Datenschutzbeauftragten hinzu. Zusammen müsst Ihr dann in Erfahrung bringen, ob personenbezogene Daten betroffen sind und ob dies zu einer Meldepflicht führt. Denn der Verstoß gegen die Meldepflicht allein ist schon ein bußgeldbewährter Verstoß gegen die DSGVO.

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