up|unternehmen praxis

Nur für „erste Tätigkeitsstätte“ gilt die Pendlerpauschale

Praxisinhaber mit mehreren Praxis-Standorten müssen sich bei der Einkommensteuer entscheiden, wo ihre erste Tätigkeitsstätteliegt. Denn nur für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Weitere berufliche Fahrten mit dem Privat-Pkw, wie Hausbesuche oder Betreuung von Patienten in Pflegeheimen, gelten als Dienstreisen.
Nur für „erste Tätigkeitsstätte“ gilt die Pendlerpauschale
© iStock: skynesher
Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.

Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo

Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?

Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden


Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all Kommentare
0
Wir würden gerne erfahren, was Du meinst. Schreibe Deine Meinung dazu.x