Nur für „erste Tätigkeitsstätte“ gilt die Pendlerpauschale
Praxisinhaber mit mehreren Praxis-Standorten müssen sich bei der Einkommensteuer entscheiden, wo ihre „erste Tätigkeitsstätte“ liegt. Denn nur für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Weitere berufliche Fahrten mit dem Privat-Pkw, wie Hausbesuche oder Betreuung von Patienten in Pflegeheimen, gelten als Dienstreisen.
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