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Verjährungsfrist endet nicht automatisch nach drei Jahren

Regressansprüche wegen fehlerhafter Rechtsberatung

Verjährungsfrist endet nicht automatisch nach drei Jahren

Praxischefs, die von ihrem Anwalt nachweislich falsch beraten wurden, können auch noch nach Ablauf von drei Jahren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern der Anwalt sie nicht auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat. Die Frist für Verjährung von Regressforderungen beginnt erst, wenn der Mandant Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler des Anwalts hat. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen kürzlich entschieden.

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