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Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung ab 2024

Auch im kommenden Jahr steigen wieder die Lohngrenzen, bis zu denen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Das sieht die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 vor, die das Kabinett jetzt beschlossen hat und der der Bundesrat noch zustimmen muss.
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© Peter_Polkorab

In der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro (2023: 4.987,50 Euro) im Monat steigen. Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV soll sich auf jährlich 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro) bzw. monatlich 5.775 Euro (2023: 5.550 Euro) belaufen, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Nach Angaben des Ministeriums soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen um 250 Euro auf 7.550 Euro im Monat bzw. auf 90.600 Euro im Jahr steigen. In den neuen Bundesländern gilt 2024 ein Grenzwert von 7.450 Euro (bisher 7.100 Euro) monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich 2024 um 140 Euro auf 3.535 Euro pro Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro (bisher 3.290 Euro) monatlich.

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