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Blankoverordnung richtig ausfüllen: Vorder- und Rückseite

Die Blankoverordnung Ergotherapie wird auf dem bekannten Muster 13 ausgestellt
Sonderregelung bei BVO bezeichnet abweichendes Vorgehen bei Blankoverordnung gemäß Anlage 3 des Vertrags nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie vom 01.04.2024. Wie gehabt: Es gelten die bekannten Regeln für die Verordnung auf Muster 13. Das gilt auch für Korrekturen und Änderungen.
Blankoverordnung richtig ausfüllen: Vorder- und Rückseite

a) Personalienfeld (wie gehabt)

Der Versicherte muss eindeutig benannt werden, die Kostenträgerkennung und Betriebsstätten- und Arztnummer müssen angegeben sein sowie das Ausstellungsdatum.

a1) Zuzahlung (wie gehabt)
Durch das Kreuz wird festgelegt, ob eine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Hier gelten
auch für Blanko-VO die Kriterien aus dem Vertrag nach § 125 SGB V.

a2) Unfallfolgen/BVG
Die Blankoverordnung wurde nur zwischen der GKV und den Ergotherapieverbänden vereinbart. Hier darf also kein Kreuz gesetzt werden.

b) Heilmittelbereich (wie gehabt)
Hier muss Ergotherapie angekreuzt werden.

c) Hausbesuch (wie gehabt)
Die Durchführung und Abrechnung eines Hausbesuchs ist nur möglich, wenn vom
Arzt JA angekreuzt wurde. Ein fehlendes Kreuz bei JA wird als NEIN gewertet.

d) Therapiebericht (wie gehabt)
Nur wenn der Arzt hier ein Kreuz gesetzt hat, kann ein Therapiebericht abgerechnet
werden.

e) Dringlicher Behandlungsbedarf (wie gehabt)
Hat der Arzt hier ein Kreuz gesetzt, muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen ab Verordnungsdatum beginnen, ansonsten sind es 28. Änderungen sind nur durch den Arzt möglich. Hier kann sich ggf. in Zukunft noch etwas ändern. Die Vertragspartner sind dazu im Austausch.

f) Behandlungseinheiten (Sonderregelung bei BVO)
Dieses Feld bleibt bei der Blankoverordnung leer.

g1) Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges (inkl. h, ggf. ergänzende Angaben zum
Heilmittel) (Sonderregelung bei BVO)
Hier muss der Arzt den Text „BLANKOVERORDNUNG“ eintragen.

Korrekturmöglichkeit: Handelt es sich um eine Blanko-VO und diese Angabe fehlt, muss der Verordnende sie ergänzen und dies mit Datumsangabe und Unterschrift bestätigen.

Korrekturzeitpunkt: Die Korrektur muss vor Einreichung der Abrechnung bei der Krankenkasse erfolgt sein.

g2) Ergänzende Heilmittel (Sonderregelung bei BVO)
Dieses Feld bleibt bei der Blanko-VO leer. Darüber entscheiden die Leistungserbringer:innen und dokumentieren entsprechend auf der Rückseite der Verordnung.

i) Frequenz (Sonderregelung bei BVO)
Dieses Feld bleibt leer. Bei der Blanko-VO entscheiden die Leistungserbringer:innen über die Therapiefrequenz.

j) Diagnosegruppen (Sonderregelung bei BVO)

Auf der Blanko-VO muss der Verordnende eine Diagnosegruppe gem. Heilmittelkatalog angeben, die im Vertrag nach § 125a SGB V vereinbart wurde. Leistungserbringer:innen prüfen auf dieser Grundlage die Angabe einer korrekten und verordnungsfähigen Diagnosegruppe für die Blankoverordnung (SB1, PS3, PS4).

Korrekturmöglichkeit: Gehört die Diagnosegruppe nicht zu den im Vertrag nach § 125a vereinbarten Diagnosegruppen, unterliegt die Verordnung der Versorgung nach § 125 SGB V. Die fehlenden Angaben gemäß der Anlage 3 müssen dann durch den Verordnenden ergänzt werden. Der Eintrag „BLANKOVERORDNUNG“ ist zu streichen.

Fehlt die Angabe zur Diagnosegruppe oder ist erkennbar falsch, muss sie durch den Verordnenden mit Datumsangabe und Unterschrift geändert bzw. ergänzt werden.

Korrekturzeitpunkt: Erforderliche Korrekturen müssen vor Einreichen der Abrechnung bei der Krankenkasse erfolgt sein.
WICHTIG: Prüft diese Angabe am besten vor Beginn der Behandlung, damit Ihr keine Behandlungen nach den Vorgaben der Blanko-VO erbringt, die Ihr am Ende nicht abrechnen könnt.

k) Behandlungsrelevante Diagnose(n) (wie gehabt)
Die Verordnung benötigt mindestens eine behandlungsrelevante Diagnose, die
normalerweise als ICD-10-Code plus Klartext auf der Verordnung steht.

l) Leitsymptomatik (wie gehabt)
Mindestens eine buchstabenkodierte Leitsymptomatik muss auf der VO angegeben werden. Nachträgliche Korrekturen sind im Einvernehmen mit dem Verordner
möglich.

m) ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise (wie gehabt)
Diese Angaben kann der Verordnende optional ergänzen. Korrekturen sind nicht erforderlich.

n) Vertragsarztstempel /Unterschrift des Arztes (wie gehabt)
Die Verordnung ist nur mit Stempel und Unterschrift des Verordnenden gültig.

Rückseite der Verordnung

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o) Bestätigungsfeld (Datum, Maßnahmen, Leistungserbringer, Unterschrift der/des Versicherten)

  • Datum: (wie gehabt)
    Am Tag der Leistungserbringung trägt die Leistungserbringerin hier das Datum ein.
  • Maßnahmen: (Sonderregelung bei BVO)
    Hier trägt die Leistungserbringerin die abgegebene/n Leistung/en sowie ggf. den durchgeführten Hausbesuch ein.
    Wichtig: Bei der Blankoverornung bestimmt der Therapeut die Dauer der Behandlung, die sich von Termin zu Termin verändern kann. Deshalb ist es wichtig, zusätzlich zur Leistung auch die Dauer der Therapiezeit anzugeben. Die Zeit wird als Minutenangabe der aufsummierten Zeitintervalle à 15 Minuten angegeben (zwei Zeitintervalle = 30 Minuten). Diese Angabe erfolgt für jedes Heilmittel separat.
    Erste Zeile: Die Leistungen sind verständlich im Wortlaut einzutragen.
    Weitere Zeilen: Im weiteren Verlauf können die abgegebenen Leistungen als gängige Abkürzungen eingetragen werden, auch Wiederholungszeichen sind zulässig.
    Aufpassen: Zeiten für Vor- und Nachbereitung werden hier nicht eingetragen, da der Patient diese Zeiten nicht bestätigt. Sie werden dann bei der Abrechnung mit aufgeführt – ebenso wie etwa die Positionen zu Analyse und Mehraufwandspauschale.
  • Leistungserbringer: (wie gehabt)
    Da hier keine Pflichteinträge vereinbart sind, kann der Platz für andere Informationen genutzt werden.
  • Unterschrift des Versicherten: (wie gehabt)
    Hier bestätigen die Versicherten den Erhalt der Leistung/en durch ihre Unterschrift.

p) Abrechnungsdaten (wie gehabt)
Hier füllt Ihr die bekannten Felder zur Abrechnung aus.

q) Behandlungsabbruch (wie gehabt)
Diese Angabe ist optional. Hier könnt Ihr das Datum des Behandlungsabbruches angeben, wenn die Behandlung vollständig abgebrochen wird.

r) Stempel / Unterschrift des Leistungserbringers (wie gehabt)
Per Unterschrift und Praxisstempel bestätigt die leistungserbringende Person oder eine beauftragte Person die Richtigkeit der Angaben.

s) Nach Rücksprache mit dem Arzt (Sonderregelung bei BVO)
Diese Felder werden bei der Blanko-VO nicht gebraucht. Da Ergotherapeut:innen
hier selbst über Frequenz, Einzel- und Gruppenbehandlung entscheiden, gibt es
keine Rücksprache mit dem Arzt, die hier dokumentiert werden müsste.

-> Fristenkontrolle (Sonderregelung bei BVO)

Die Verordnung gilt ab Ausstellungsdatum 16 Wochen. Fristüberschreitungen innerhalb dieser Gültigkeitsdauer sind kein Grund für Absetzungen und müssen auch nicht entsprechend mit Unterbrechungskürzeln markiert werden. Hintergrund: Da der Therapeut über die Intensität der Therapie eigenständig entscheidet, kann es keine Fristenprobleme mehr geben.

Hinweis: Bei dieser Ausfüllanleitung folgen wir der Aussage im Vertrag, dass alles, was im Vertrag nach § 125a nicht anderslautend geregelt wurde, so weiter gilt, wie es im Vertrag nach §125 geregelt ist. Dennoch wissen wir bereits, dass noch einzelne Punkte zwischen den Vertragspartnern offen sind, die in einem Fragen-Antworten-Katalog geklärt werden sollen. Sobald dieser vorliegt, informieren wir Euch auf www.up-aktuell.de und veröffentlichen in einer der kommenden Ausgaben einen aktuellen Verordnungs-Check für Eure Rezeption.

 

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Tanja Kreutzer
26.02.2024 9:04

Muss das Heilmittel nicht einmal komplett ausgeschrieben sein? Keine Abkürzungen?

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