Blankoverordnung ist berücksichtigt
Die Neufassung des Heilmittelkatalogs hat die Inhalte des TSVG mustergültig umgesetzt. In dem neuen Paragrafen 13a werden die Rahmenbedingungen für „Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung von Heilmittelerbringern“, so heißt die Blankoverordnung in der Heilmittel-Richtlinie, ganz genau beschrieben.