Zudem wurden die ersten Voraussetzungen zur Umsetzung einer sogenannten Blankoverordnung geschaffen. Neben gesetzlich notwendigen Anpassungen beschloss der G-BA unter anderem, die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen von 14 auf 28 Tage zu verlängern. Wenn alles klar geht, soll die HeilM-RL ZÄ zum 1. Oktober 2020 zusammen mit der Neufassung der ärztlichen HeilM-RL in Kraft treten
Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge
Mit der Einführung der „orientierenden Behandlungsmenge“ wird die bisher geltende Regelfallsystematik abgelöst. Die neue Formulierung verdeutlicht, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge der Behandlungseinheiten, in der das angestrebte Therapieziel voraussichtlich erreicht werden kann, der Ärztin oder dem Arzt lediglich als Orientierung dient. Dieser Orientierungswert kann bei medizinischem Bedarf auch überschritten werden. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist hierfür nicht notwendig.
Durch den Wegfall des Genehmigungsverfahrens bei der Krankenkasse geht der G-BA von einer deutlichen Entlastung für Patienten und der Leistungserbringer aus.
Blankoverordnungen durch Zahnärzte
In der HeilM-RL ZÄ wird die generelle Möglichkeit einer sogenannten Blankoverordnung eröffnet. Hierbei könnte der Zahnarzt bei der Ausstellung der VO auf bestimmte Angaben verzichten, beispielsweise hinsichtlich des genauen Heilmittels und der Behandlungsfrequenz. Allerdings müssen die für die Umsetzung notwendigen Details noch vertraglich zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Heilmittelerbringern vereinbart werden.
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