Neues Korrekturverfahren für elektronische Abrechnung
Der GKV-Spitzenverband hat die Technische Anlage zum elektronischen Abrechnungsverfahren angepasst. Seit 1. Juli 2020 gilt für alle Heilmittelerbringer: Rechnungen, die elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden, müssen mit einer sogenannten Verarbeitungskennzahl versehen sein - sowohl die Ursprungsrechnung als auch die nachfolgenden Korrektur-Rechnungen.
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