Übergangsregelungen für Genehmigung von langfristigem Heilmittelbedarf
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie am 1. Januar 2021 haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in den Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen Übergangsregelungen für die Genehmigung von langfristigem Heilmittelbedarf nach § 32 Absatz 1a SGB V aufgenommen.

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