Genehmigungen eines langfristigen Heilmittelbedarfs durch die Krankenkassen bleiben über den 1. Januar 2021 bis zu ihrer Aufhebung oder Erledigung unter der Maßgabe der veränderten Diagnosegruppen wirksam. Eine entsprechende Übersicht der alten und neuen Diagnosegruppen findet sich in den Rahmenvorgaben in § 5 (2). Enthalten die Genehmigungen neben den therapierelevanten Diagnosen und den Diagnosegruppen noch weitere Angaben, die Gegenstand einer Änderung der Heilmittel-Richtlinie sind, z. B. Leitsymptomatik, stehen diese der Wirksamkeit der Genehmigung nicht entgegen. In der Genehmigung enthaltene Einschränkungen etwa bezüglich Art, Menge und Frequenz der Behandlung gelten ebenfalls nach dem 1. Januar 2021 weiter. Zudem können Krankenkassen bereits erteilte Genehmigungen mit Wirkung für die Zukunft aufheben, wenn diese aufgrund der geänderten Heilmittel-Richtlinie „inhaltlich ausnahmsweise anders zu treffen wären“.
Die Rahmenvorgaben finden Sie hier als PDF.
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