Grundsätzlich dürfen Fotos von Mitarbeitenden veröffentlicht werden, wenn eine (schriftliche oder elektronische) Einwilligung vorliegt. Gerade Portraitfotos, die z. B. in der Rubrik „Team“ oder „Über uns“ auf der Website erscheinen, dürften jedoch nicht ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Man kann der Auffassung sein, dass die Einwilligung nur so lange gilt, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Es sollte daher nach Ausscheiden der Mitarbeitenden bereits gehandelt werden. Definitiv muss eine Entfernung solcher Fotos jedoch erfolgen, wenn der ehemalige Mitarbeitende die Löschung fordert, da hierin der Widerruf der Einwilligung zu sehen ist.
Anders kann es sich bei anderen Fotos auf der Website handeln, auf denen Mitarbeitende z. B. nur im Hintergrund zu sehen sind und nicht vorgestellt werden. Hier lässt sich jedoch keine prägnante Aussage treffen, fragen Sie hierzu Ihren Datenschutzbeauftragten. Und kontrollieren Sie Ihre Website, ob Mitarbeitende vorgestellt werden, die gar nicht mehr beschäftigt sind
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