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Datenschutz?…! Fotos von Beschäftigten für Werbezwecke

Von Niels Köhrer, externer Datenschutzbeauftragter für up|plus-Kunden

In der letzten Ausgabe haben wir das Thema behandelt, dass ehemalige Beschäftigte Schadensersatz verlangen könnten, wenn deren Foto auf der Praxis-Website z. B. in der Rubrik „Team“ oder „Über uns“ auch einige Zeit nach Ausscheiden noch aufrufbar ist. Für Vorstellungs-Fotos von Beschäftigten ist eine Einwilligung datenschutzrechtlich vorgeschrieben. Eine Einwilligung kann aber theoretisch jederzeit widerrufen werden mit der Konsequenz, dass die Fotos entfernt werden müssten.
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