Urteil: Rückzahlungsklauseln unter Umständen unwirksam
Für die Fortbildung eines Mitarbeiters können Arbeitgeber die Kosten dafür ganz oder anteilig übernehmen. Häufig vereinbaren Chef und Mitarbeiter dann in einer Rückzahlungsklausel, dass der Arbeitnehmer noch für eine bestimmte Zeit in der Praxis arbeiten muss – andernfalls ist er dazu verpflichtet, die Kosten an die Praxis zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsklauseln sind jedoch nicht immer wirksam. So urteilte das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Mitarbeiterin einer Reha-Klinik (Az. 9 AZR 260/21).

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