BAG: Fristlose Kündigung bei gleichzeitigem Arbeitsangebot unwirksam
Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos, weil er der Ansicht ist, die weitere Zusammenarbeit sei für ihn nicht zumutbar, sollte er seinem Mitarbeiter nicht gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung anbieten. Damit verhalte er sich widersprüchlich, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es sei zu vermuten, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint sei (Az.: 5 AZR 255/22).
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