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G-BA: Ärztliche Zweitmeinung bei Hüft-TEP ab Juli 2024 möglich

In Deutschland werden jährlich etwa 240.000 Hüftgelenks-Operationen vorgenommen - überdurchschnittlich viele im internationalen Vergleich. Bisher hatten gesetzlich Krankenversicherte bei einer bevorstehenden Haft-TEP keinen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung nach § 27b SGB V. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kürzlich geändert. Mit der neuen Richtlinie können sich Patientinnen und Patienten voraussichtlich ab 1. Juli 2024 eine zweite ärztliche Meinung einholen und mit den Kassen abrechnen.
Besonderer Verordnungsbedarf
© sturti

Schon seit Anfang 2019 haben gesetzlich Krankenversicherte vor bestimmten planbaren Operationen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Den genauen Leistungsumfang hat der G-BA in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren festgelegt. Darin sind sowohl die Eingriffe, für die ein solcher Anspruch besteht, aufgelistet sowie die Anforderungen, die Zweitmeiner hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.

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