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Bundesbeihilfe: Seit 1. April gelten neue Höchstsätze für Heilmittel

Seit dem 1. April 2024 gelten neue Erstattungssätze für beihilfefähige Heilmittel. Die neuen Höchstsätze auf Bundesebene hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) kürzlich in einem Merkblatt veröffentlicht. Sie entsprechen überwiegend den aktuellen GKV-Vergütungen. Zusätzlich wurden die Richtzeiten der Behandlungsdauer den Regelbehandlungszeiten in der GKV angeglichen.
Halbe Urlaubstage sind gesetzlich nicht vorgesehen
© marchmeena29

Für Landesbeamte regelt die jeweilige Landesbeihilfeverordnung die erstattungsfähigen Höchstsätze. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Saarland erfolgt die Anpassung an die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) automatisch. Das heißt, hier gelten auch für Landesbeamte seit dem 1. April die neuen Höchstsätze.

Wichtig: Beihilfefähige Höchstsätze bestimmen nicht Eure Preise

Auch wenn Beihilfepatient:innen das gern anders sehen, denkt daran, dass die beihilfefähigen Höchstsätze nicht über Eure Preise entscheiden. Die legt ganz allein Ihr als Praxisinhaberinnen und -inhaber fest. Bedenkt dabei: Es ist nicht vorgesehen, dass die Beihilfe die Behandlungskosten komplett deckt.

Mehr dazu, warum die Beihilfebeträge keine Preisliste sind und wie Euch die Gebührenübersicht für Eure Berufsgruppe bei der Preisfindung unterstützt, könnt Ihr in diesem Artikel nachlesen: Beihilfebeträge sind keine Preisliste

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