Informationspflicht zur Zuzahlung ganz einfach umsetzen
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind gem. § 630c BGB dazu verpflichtet, GKV-Versicherte vor Behandlungsbeginn über die Zuzahlung zu informieren. In der Ergo- und Physiotherapie muss zudem über die Möglichkeit der Erstattung bei zu viel gezahlter Zuzahlung aufgeklärt werden.