Schiedsstelle: Logopädie als Videotherapie ab 1. Dezember 2022 auch für unter Vierjährige

Dabei haben Leistungserbringer:innen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Kriterien nach § 7a Abs. 3 lit. a) vorliegen und dies in der Patientenakte zu dokumentieren. Mit dieser inhaltlichen Änderung hat die Schiedsstelle die Änderungsvereinbarung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V festgesetzt.
Über die pauschale Abgeltung der Hardwarekosten und um Unklarheiten in einzelnen Punkten zu beseitigen, werden sich die Vertragspartner im Nachgang zur Schiedsverhandlung nochmals austauschen.
Zudem hat die Schiedsstelle entschieden, keine Veränderung bei den am Schiedsverfahren beteiligten Berufsverbände in der Logopädie zuzulassen. Den Verband für LogopädInnen, Sprach- und SprechtherapeutInnen (VDLS) erkannte die Schiedsstelle nicht als weitere maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene an, heißt es in der Meldung weiter. Der dba zählt trotz geringer Mitgliederzahlen weiterhin als maßgeblicher Verband.