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Begrenzung der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern rechtswidrig

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

Begrenzung der Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern rechtswidrig

Entstehen einem Beamten Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker, so darf der Dienstherr nicht schematisch nur den Mindestsatz des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker als beihilfefähig anerkennen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 12. November 2009 entschieden.

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