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Langfristiger Heilmittelbedarf endlich zuverlässig geregelt

Seit 2012 sieht das Sozialgesetzbuch V den „langfristigen Heilmittelbedarf“ als Möglichkeit vor, Patienten extrabudgetär mit Heilmitteln zu versorgen. Bislang vereinbarten Ärzte und Kassen die Abläufe. Ab dem 1. Januar 2017 regelt nun endlich der Paragraf 8a der Heilmittel-Richtlinie das Verfahren. Das ist formal richtig – und wird für Therapeuten deutlich besser laufen als bisher.
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