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NRW: Soforthilfe auch für Übungsleiter

Neben gemeinnützigen Sportvereinen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind auch freiberufliche Trainer sowie Übungsleiter, die diese Tätigkeit als Haupterwerb als gemeinnützige Unternehmen oder als Soloselbstständige betreiben, in NRW antragsberechtigt für die Soforthilfen. Das verkündete die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt, Andrea Milz, am 27. März 2020.
NRW: Soforthilfe auch für Übungsleiter
© iStock: Christian Horz
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