In der Begründung der Impfverordnung vom 8. Februar 2021 sind die Heilmittelerbringer explizit genannt. Dort heißt es zu § 2, der die Personengruppe mit „höchster Priorität“ definiert: „Zu den Personen, die in den unter Absatz 1 Nummer 2 fallenden Einrichtungen tätig sind, können insbesondere […] im stationären Bereich tätige Prüf- und Begutachtungskräfte der Medizinischen Dienste, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Betreuungsrichterinnen und -richter, Fußpflegerinnen und Fußpfleger, Heilmittelerbringer […] zählen.“ Sowie: „Unter Absatz 1 Nummer 3 fallen beispielsweise Mitarbeitende ambulanter Pflegedienste, Heilmittelerbringer sowie Mitarbeitende in der Spezialpflege“.
Hier finden Sie die Impfverordnung mit Begründung.
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