Abfindung: Ermäßigter Steuersatz auch bei Eigenkündigung
Abfindungen nach einer einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses werden als Entschädigung ermäßigt besteuert. Das gilt auch für eine zusätzliche Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird, wie das Finanzgericht Hessen kürzlich entschieden hat (Az.: 10 K 1597/20).