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Vier Gründe, warum die Beihilfe nicht als Preisliste taugt

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hat eine neugefasste Liste der „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ bekommen. Damit werden die Beihilfesätze zwar erhöht, eignen sich aber immer noch nicht als Preisliste. Hier finden Sie die vier Gründe, warum die Beihilfe nicht als Preisliste taugt.
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