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Wettbewerbsverbot: Rücktrittserklärung „aus Trotz“ ist wirksam

Sein Ex-Arbeitgeber zahlte eine vereinbarte Karenzentschädigung nicht, darum schrieb der ausgeschiedene Mitarbeiter eine wütende Mail an das Unternehmen. Damit erklärte er allerdings unbeabsichtigt seinen Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.01.2018 entschied. Bei einem solchen Wettbewerbsverbot handele es sich um einen gegenseitigen Vertrag mit einer Leistung und einer Gegenleistung.
Kosten überschatten den unbezifferten Nutzen
© iStock, Nik01ay
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