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Vorsicht bei Zuweisung zwischen Ärzten und Leistungserbringern

Bundesgerichtshof setzt neue Grenzen

Vorsicht bei Zuweisung zwischen Ärzten und Leistungserbringern

Die Beteiligung eines Arztes am Gewinn einer Heilmittelpraxis ist zukünftig erheblich kritischer zu bewerten als bislang – ebenso wie die Zahlungen von Leistungserbringern an Ärzte für Patientenzuweisungen. Selbst eine einfache Empfehlung darf der Arzt zukünftig nur noch auf Nachfrage des Patienten aussprechen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen festgelegt. Damit sind die Grenzen der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Ärzten erheblich enger gezogen.

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