Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen der Patienten werden in vielen Leistungsbereichen erhoben. Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel und Fahrtkosten sind zuzahlungspflichtig und die Zuzahlungen werden direkt von den Leistungserbringern eingezogen. Das ist bei den genannten Leistungen auch kein Problem, denn Apotheken, Sanitätshäuser und Taxisfahrer sind alle auf Bargeldverkehr ausgerichtet, müssen also für den Zuzahlungseinzug keinen zusätzlichen Aufwand betreiben.
Es ginge auch anders
Zuzahlungen werden auch bei Verordnungen der Häuslichen Krankenpflege, Haushaltshilfe, Soziotherapie und bei Rettungswageneinsätzen fällig. Aber bei diesen Leistungen wird die Eigenbeteiligung der Patienten durch die Krankenkassen eingezogen. Eine sinnvolle Regelung, denn diese Leistungserbringer sind alle nicht auf Bargeldverkehr eingerichtet. Das wäre auch ziemlich merkwürdig, wenn bei einem häuslichen Krankenpflegeeinsatz vor Ort die Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnungsblatt berechnet und einkassiert werden müsste.
Zusätzliche Belastung für Praxisinhaber
Das sorgt für erheblichen bürokratischen Ärger in den Praxen. Denn wenn Praxen das Zuzahlungsinkasso durchführen müssen, dann gibt es plötzlich Bargeld in der Praxis und damit gelten erhöhte Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für das Finanzamt. Wer seine Bargeldgeschäfte nicht über elektronische Kasse regelt, der führt eine „offen Ladenkasse“, und die Regelungen dafür sind umfassend und gelten unabhängig von der Rechtsform, Betriebsgröße und der Gewinnermittlungsart.
Die meisten Praxen wissen vermutlich gar nicht, welche Pflichten mit dem Betrieb einer offenen Ladenkasse oder dem Betrieb einer elektronischen Kasse verbunden sind. Etwa zwei Drittel aller Praxen dürften unwissentlich gegen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Finanzämter verstoßen, einfach weil sie sich nie Gedanken über die Kassenverwaltung in ihrer Praxis Gedanken gemacht haben.
Zeit, etwas zu ändern
Fazit: Die Inkassopflicht der Heilmittelpraxen muss umgehend abgeschafft werden. Denn für die Heilmittelerbringer stellt sie eine unnötige Pflicht zur Kassenführung da. Ein Verstoß gegen die meist unbekannten Regeln der Finanzämter kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und Bußgelder nach sich ziehen. Die Krankenkassen dagegen können die Zuzahlung problemlos selbst einziehen, wie man am Beispiel der häuslichen Krankenpflege deutlich erkennen kann. Es wird höchste Zeit, den offensichtlichen Fehler im SGB V zu korrigieren!
Ein Interview mit Lisa Winkelmeier-Becker, rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Dr. Roy Kühne lesen Sie hier. |