Heilmittelpraxen sind keine Ladengeschäfte – Zuzahlungsinkasso gehört in die Hände der Krankenkassen
Der Gesetzgeber verlangt von Heilmittelpraxen, die Eigenbeteiligung des Patienten in der Praxis einzuziehen. Damit werden Praxisinhaber gezwungen die stetig steigenden Anforderungen der Finanzämter an Bargeldverwaltung und Aufzeichnungspflichten nur für das Inkasso der Zuzahlungen zu erfüllen. Dass es auch anders geht, sieht man etwa an Verordnungen der häuslichen Krankenpflege. Dort hat der Gesetzgeber den Einzug der Zuzahlungen durch die Krankenkassen festgelegt.
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