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Verordnungen: Bürokratische Entlastung für Heilmittelerbringer bis Ende 2020

Die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-SV haben sich als Reaktion auf die Verschiebung des Inkrafttretens der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ auf befristete Regelungen geeinigt, die Leistungserbringern nach § 124 SGB V bürokratische Entlastungen bringen sollen. Sie gelten für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis einschließlich 31.12.2020.
Verordnungen: Bürokratische Entlastung für Heilmittelerbringer bis Ende 2020
© iStock: andrei_r
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