Neue Testverordnung regelt Anspruch auf kostenlose Corona-Tests in Praxen
Mit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 15. Oktober 2020 können sich Angestellte in Praxen humanmedizinischer Heilberufe nach §23 des Infektionsschutzgesetzes, also auch Therapiepraxen, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einmal pro Woche kostenlos mittels Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
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