Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die Rechnung seines Orthopäden nicht in voller Höhe gezahlt. Er weigerte sich, die Beträge für den Hygienezuschlag in Höhe von 162,25 Euro zu zahlen. Der Arzt zog vor Gericht. Seine Argumentation: Die Bundesärztekammer (BÄK) und die privaten Krankenversicherer hätten sich auf den Hygienezuschlag in der GOÄ geeinigt und der Versicherer des Patienten sei bereit gewesen, die Kosten zu begleichen. Es gebe zwar diese Vereinbarung, so der Beklagte, aber am Ende müsse er zahlen. PKV und Ärztekammer könnten nicht einfach eine Vereinbarung treffen, die Dritte zur Zahlung veranlasse.
Das Gericht gab dem Patienten Recht. Es sei nicht vorgetragen bzw. erwiesen, dass der Kläger mit dem Beklagten vor den jeweiligen Praxisbesuchen bzw. den erfolgten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen eine zusätzliche Vergütungsposition rechtsverbindlich vereinbart hätte. Ferner sei die zusätzliche Hygienemaßnahme wegen der Pandemielage nicht nachvollziehbar, so die Richter. Die Desinfektionsmaßnahmen erfolgten im Eigeninteresse des Klägers, der zur Aufrechterhaltung seines Praxisbetriebes die behördlichen Auflagen einzuhalten habe.
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