Infektionsschutzgesetz: Ab 1. Oktober 2022 Maskenpflicht für Patienten – mit einer Ausnahme

Patienten über Änderungen informieren
Um die Abläufe in der Praxis möglichst nicht zu stören, hilft es, die Patienten über die neuen Regelungen aufzuklären – etwa über einen Aushang an der Eingangstür und eine entsprechende Information auf der Praxiswebsite. Das kann beispielsweise so aussehen. Wenn Patienten mit dieser Regelung nicht einverstanden sind und sich beschweren, können Sie auf diesem Weg direkt auf die gesetzlichen Vorgaben verweisen, an die sich die Praxis eben halten muss, um weiter für die Patienten da sein zu können.
Maske darf bei der Therapie abgenommen werden
„Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) […] gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht…“ So steht es im Infektionsschutzgesetz. Sie können den Patienten also versichern, dass das Tragen der Maske ihre Therapie nicht negativ beeinflussen wird. Wäre das so, würden Sie darauf verzichten und sich und die Patienten durch andere Hygienemaßnahmen schützen. Patienten, die sich davor scheuen, die Maske abzunehmen, können Sie mit Verweis auf diese Passage ebenfalls beruhigen.
(Noch) keine Maskenpflicht für Therapeuten
Die Maskenpflicht gilt für Patienten und Besucher, nicht jedoch für die Therapeuten in der Praxis. Eine Maskenpflicht für Mitarbeiter würde und wurde in der Corona-Arbeitsschutzverordnung festgelegt. Die zuletzt gültige ist im März 2022 außer Kraft getreten. Es ist zu vermuten, dass es im Herbst wieder eine entsprechende Verordnung oder ähnliche Regelung geben wird. Unabhängig von einer Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt für Arbeitgeber die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Je nachdem was dabei herauskommt, kann die Praxisleitung entscheiden, ob auch die Mitarbeiter eine Maske tragen, oder nicht.
Testpflicht in Pflegeeinrichtungen
Zusätzlich zur Maskenpflicht wird es ab dem 1. Oktober eine Testnachweispflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen geben. Führt jemand aus Ihrem Team dort Hausbesuche durch, muss er oder sie sich künftig vorher testen. Es ist aber möglich, den Antigenschnelltest ohne Aufsicht und zu Hause durchzuführen. Hier kann die Praxisleitung also entscheiden, wie und wo das Testen stattfinden soll.
Tipp: Auf www.praxisfragen.de gibt es stets aktuelle Informationen zu den jeweils geltenden Regelungen, etwa wenn eine neue Arbeitsschutzverordnung der Berufsgenossenschaft in Kraft tritt oder die Länder zusätzliche Maßnahmen beschließen.
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