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Besonderer Verordnungsbedarf

Darauf kommt es bei der Verordnung an
Im Januar 2017 wurden die besonderen Verordnungsbedarfe (BVB) gemäß § 106 b SGB V in das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeführt. Sie werden im Falle einer Prüfung aus dem Heilmittelausgabenvolumen des Arztes herausgerechnet und ermöglichen es Ärzten so, für die gelisteten Diagnosen viel Heilmittel zu verordnen, ohne damit ihr Budget zu belasten oder einen Regress zu riskieren.
Besonderer Verordnungsbedarf
© sturti
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