Spickzettel Verordnungs-Check Blankoverordnung Ergotherapie

Schritt 1: Handelt es sich um eine gültige Blankoverordnung?
Ob es sich bei der Verordnung, die Euch vorliegt, um eine Blanko-VO handelt, erkennt Ihr an diesen Punkten:
- Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges” ist der Text „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen.
- Es ist eine Diagnosegruppe angegeben, für die die Blankoverordnung vereinbart wurde, also SB1, PS3 oder PS4.
Die folgenden Felder auf der Vorderseite der Verordnung sind leer:
- Anzahl der Behandlungseinheiten ggf. ergänzendes Heilmittel
- Therapiefrequenz
Was tun, wenn der Text „BLANKOVERORDNUNG“ im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges” fehlt?
In diesem Fall muss noch vor Behandlungsbeginn eine Korrektur durch den Arzt stattfinden. Wichtig: Das Änderungsdatum darf nicht später als der erste Behandlungstermin sein. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe zur Diagnosegruppe fehlt bzw. es sich dabei nicht um eine Diagnosegruppe handelt, für die die Blanko-VO vereinbart wurde (SB1, PS3 oder PS4).
Was tun, wenn die/der Verordnende auf der Blanko-VO Angaben zur Anzahl der Behandlungseinheiten, Heilmitteln oder Therapiefrequenz gemacht hat?
Das ist kein Problem. Laut Vertrag müssen Leistungserbringer:innen diese Angaben nicht berücksichtigen, wenn im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen ist.
Schritt 2: Kann die Behandlung direkt starten?
Auch für die Blanko-VO gilt: Manche Angaben müssen schon bei Behandlungsbeginn fehlerfrei sein. Sie lassen sich nicht im Nachhinein korrigieren. Darum prüft, ob neben den oben genannten Punkten (Text “BLANKOVERORDNUNG” und passende Diagnosegruppe) auch die folgenden Angaben korrekt auf der Blanko-VO eingetragen sind, bevor Ihr mit der Therapie loslegt:
- Angaben im Personalienfeld (Patient, Krankenkasse und Arzt müssen eindeutig identifizierbar sein
- Diagnose (mindestens eine behandlungsbegründende Diagnose als ICD-10-Code, ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden)
- Stempel und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes (Stempeldaten können auch durch Computeraufdruck auf der Verordnung stehen)
Fehler entdeckt?
Die/Der Verordnende kann hier noch bis zum Behandlungsbeginn Änderungen vornehmen. Wichtig: Das Änderungsdatum darf nicht später als der erste Behandlungstermin sein. Erst wenn die Angaben vollständig und korrekt sind, kann die Behandlung starten. Und immer daran denken: Zu einer Änderung gehören immer ein Handzeichen und ein Änderungsdatum!
Schritt 3: Sind die Angaben auf der Rückseite vollständig?
Auch bei der Blankoverordnung bestätigen die Versicherten auf der Rückseite den Erhalt der Leistungen mit ihrer Unterschrift. Neu ist, dass Ihr selbst bestimmt, welche Heilmittel (nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs) Ihr verwendet und wie lange Ihr behandelt. Darum müsst Ihr bei der Blanko-VO zusätzlich zum Heilmittel bzw. zu den Heilmitteln auch Zeitangaben eintragen. Beispiel: motorisch-funktionelle Behandlung 60 oder Hirnleistungstraining 30. Achtet beim Verordnungs-Check also darauf, dass die Zeiten überall angegeben sind, sonst können sie auch nicht abgerechnet werden.
Hinzu kommen Leistungen, die nicht in Zeitintervallen abgerechnet werden, wie beispielweise Thermische Anwendungen oder Hausbesuche. Auch diese tragt ihr wie gewohnt auf der Rückseite der VO ein und lasst sie von den Versicherten bestätigen. Es gilt: Alle abrechenbaren Leistungen, die ein Versicherter persönlich erlebt, müssen auf der Rückseite quittiert werden, Vor- und Nachbereitung oder Therapieberichte können ohne Leistungsquittung abgerechnet werden.
Schritt 4: Seid Ihr noch in der grünen bzw. gelben Ampelphase?
Bei der Blankoverordnung soll ein Ampelsystem die Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Kommt Ihr bei der Diagnosegruppe SB1 auf mehr als 176 Zeitintervalle (ZI) à 15 Minuten bzw. bei PS3/PS4 auf mehr als 200 ZI, erreicht Ihr die rote Phase. Für alle Leistungen, die Ihr in der roten Phase erbringt, wird die Vergü- tung um 9 Prozent gekürzt. Um das zu verhindern, solltet Ihr also stets einen Blick auf die genutzten Zeitintervalle haben. Dazu zählen die ZI, die Ihr für die Behandlung verwendet ebenso, wie je ein Zeitintervall pro Behandlungstermin für Vor- und Nachbereitung.
Beispiel: Behandelt Ihr zweimal pro Woche für 16 Wochen mit einer Therapiezeit von je 60 Minuten, entspricht das 5 Zeitintervallen pro Behandlungstermin (4 x 15 Min. Therapie + 1 x 15 Min. Vor- und Nachbereitung), also 10 ZI pro Woche. Insgesamt kommt Ihr dann in 16 Wochen auf 160 Zeitintervalle. Bei SB1 seid Ihr damit in der gelben, bei PS3/PS4 in der grünen Ampelphase. Berücksichtigt das bei der Terminplanung bzw. prüft immer mal zwischendurch, in welcher Ampelphase Ihr Euch gerade bewegt. Die Praxissoftware unterstützt Euch dabei.
Tipp: Alles Wichtige rund um die Ampelphasen sowie weitere Rechenbeispiele findet Ihr im Themenschwerpunkt zur Blanko-VO in der März-Ausgabe: www.up-aktuell.de/bve |