Verzugszinsen bei säumigen Zahlern unverändert
Verzugszinsen bei säumigen Zahlern unverändert
Wenn Krankenkassen und Privatpatienten nicht rechtzeitig zahlen, können Praxisinhaber Verzugszinsen geltend machen. Maßstab für die Berechnung von Verzugszinsen ist der sogenannte Basiszinssatz, der von der Bundesbank halbjährlich festgelegt wird. Seit dem 1. Juli 2012 gilt der bisherige Basiszinssatz von 0,12 Prozent unverändert bis Ende des Jahres weiter.
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