Ohne Heilpraktiker-Erlaubnis ist Osteopathie ein erhebliches Problem
Ralf Buchner
Ralf Buchner ist Unternehmer, Geschäftsführer der Buchner & Partner GmbH und Herausgeber von up|unternehmen praxis. Wie Sie als up-Leser wissen, schreibt er auch selbst Beiträge für die Zeitschrift. Darin äußert er sich u.a. immer wieder zu politischen Themen – auch berufspolitischen. Er engagiert sich bei Veranstaltungen und Vorträgen für die Belange der Heilmittelerbringer.
Ohne Heilpraktiker-Erlaubnis ist Osteopathie ein erhebliches Problem
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Urteil nichts entschieden, was neu oder überraschend ist, aber in der Begründung noch einmal sehr deutlich gemacht, was es bedeutet, wenn ein Physiotherapeut ohne Heilpraktiker-Erlaubnis Osteopathie bewirbt oder als Leistung erbringt. Zusätzlich hat das Landgericht Karlsruhe die Rahmenbedingungen der Osteopathie-Werbung noch einmal deutlich enger gezogen.
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Zusammengefasst ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
1. Keine Werbung für Osteopathie: Wer als Praxisinhaber keine Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis hat, darf nicht dafür werben, dass in seiner Praxis osteopathische Leistungen erbracht werden – auch dann nicht, wenn ein Arzt dazu eine Verordnung ausstellt. Wenn ein Mitarbeiter die Qualifikation Osteopathie und die Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis besitzt, dann ist es vermutlich möglich, die Qualifikation dieses Mitarbeiters zu bewerben, ohne dafür abgemahnt zu werden.
2. Keine Osteopathie-Therapie: Wer als Praxisinhaber zwar eine Osteopathie-Ausbildung abgeschlossen, aber keine Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis besitzt, darf keine Osteopathie-Leistungen erbringen. Auch dann nicht, wenn eine ärztliche Verordnung dafür vorliegt.
3. Berufshaftplicht prüfen: Wer Osteopathie-Therapie durchführt, obwohl er keine Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis besitzt, sollte dringend prüfen, ob seine Berufshaftpflicht dies abdeckt. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schließt die Berufshaftpflicht eine Behandlung ohne formale Erlaubnis nicht ein!
Vorsicht: Auch wenn einige gesetzliche Krankenversicherungen bei der Erstattung von Osteopathie-Leistungen geringere Anforderungen stellen als die Richter des OLG sollten Praxisinhaber daraus keine falschen Schlüsse ziehen. Aus der Erstattungspraxis der GKV lässt sich keine wie auch immer geartete Rechtmäßigkeit für die Durchführung der Osteopathie ohne Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis ableiten. Wer ohne Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis unter eigenem Namen osteopathische Behandlungen bewirbt oder erbringt, riskiert mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abmahnung und behandelt wahrscheinlich ohne Versicherungsschutz durch seine Berufshaftpflicht.
Der Irrsinn kennt keine Grenzen… was bedeutet das denn nun… Weiterlesen »
4. Achten Sie darauf, dass, wenn sie den Voll-Heilpraktiker innehaben,… Weiterlesen »
Gute Ergänzung: In der Tat hat es schon diverse Abmahnungen… Weiterlesen »