Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen
Rundfunkgebühr für Autoradio
Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen
Wer als Praxisinhaber seinen Privat-Pkw gelegentlich geschäftlich nutzt, muss für das Autoradio gesonderte Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg jetzt entschieden. Dabei sei der Umfang für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens nicht entscheidend.
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