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Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen

Rundfunkgebühr für Autoradio

Praxisinhaber müssen auch bei gelegentlichen Fahrten zahlen

Wer als Praxisinhaber seinen Privat-Pkw gelegentlich geschäftlich nutzt, muss für das Autoradio gesonderte Rundfunkgebühren zahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg jetzt entschieden. Dabei sei der Umfang für die geschäftliche Nutzung des Privatwagens nicht entscheidend.

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S.Tomsche-Wilhelm
29.03.2012 16:35

Hallo ich habe von der GEZ eine Info, das ein… Weiterlesen »

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