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SGB V erlaubt Weitergabe von Daten an Abrechnungsstellen ohne Einwilligung des Patienten

SGB V erlaubt Weitergabe von Daten an Abrechnungsstellen ohne Einwilligung des Patienten

Heilmittelerbringer (Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen) rechnen regelmäßig mit den Krankenkassen der GKV ab. Viele nutzen dazu private Anbieter von Abrechnungsstellen. Doch auf jeder Heilmittelverordnung stehen personenrele­vante Patientendaten, die unverschlüsselt weiter­geleitet werden. Ist das im Sinne des Datenschut­zes zulässig?
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