Bundestag beschließt GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
„Da mittlerweile absehbar ist, dass aufgrund der Besonderheiten der unterschiedlichen Heilmittelbereiche die Verhandlungen zu den Verträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet sein werden, wird auf die Festlegung einer geänderten Frist verzichtet.“ So begründet der Gesetzgeber die Streichung eines festen Termins. Zuletzt war der 30. September 2021 im SGB V §125a festgehalten.
Weiterhin wurden in § 125 a SGB V folgende Sätze ergänzt: „Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande und kann mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung des Vertrages auf dem Verhandlungs- weg nachweisen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft.“
Hintergrund: Der GKV-Spitzenverband hatte Ende September in einer Stellungnahme vor dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags unter anderem gefordert, dass die Heilmittelverbände in Zukunft mit einer Stimme sprechen sollen. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber in Bezug auf die Blankoverordnung nun teilweise gefolgt. Hintergründe zu den Diskussionen rund um das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz findet Ihr unter “Mehr zum Thema”.
Den verabschiedeten Gesetzesentwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz gibt es hier: https://tinyurl.com/gkvfinanz
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