Zukünftige Finanzierung der TI bleibt unklar
Weil die Kostenerstattung der TI für Physiotherapie direkt an die Erstattungsvereinbarungen der Ärzteschaft gekoppelt ist. Deswegen betreffen die aktuellen Verhandlungsergebnisse der Ärzte mit der GKV direkt auch die Heilmittelerbringer.
Im Dezember 2022 hat das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) festgelegt, dass ärztliche Praxen ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der TI erhalten sollen. Damit soll dann die bisherige Kostenerstattungspraxis (Investitionspauschale zum Start und monatliche Wartungspauschalen) ersetzt werden. Die Höhe und Berechnung der zukünftigen Pauschale sollten der GKV-Spitzenverband und die KZBV bzw. KBV in ihren jeweiligen Vereinbarungen bis zum 30. April festlegen.
Das hat nun nicht geklappt. Das hat maßgeblich auch damit zu tun, dass die Umstellung der Finanzierungsregeln zu einer geringeren Kostenerstattung durch die GKV führen sollte. Aber darauf wollten sich die Ärzt:innen zum Glück nicht einlassen. Jetzt muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festlegen, welche monatliche Pauschale die GKV den Praxen erstatten muss, um die Kosten der TI-Anbindung zu kompensieren.
Die Ärzt:innen sind sauer, weil sie befürchten auf einem Teil der Kosten der TI-Anbindung sitzen zu bleiben. Und für sie ist die TI-Anbindung bereits Pflicht, für Heilmittelpraxen hingegen besteht diese Pflicht erst ab dem 1. Januar 2026. Insofern können sich alle Heilmittelpraxen entspannt zurücklehnen, dem Treiben der Ärzteschaft, der GKV und des BMG entspannt zusehen und dann selbst entscheiden, wann der richtige Zeitpunkt für die Anbindung an die TI ist.
Übrigens: Ergotherapie-, Podologie- und Logopädiepraxen sind aktuell vom Thema TI-Finanzierung noch gar nicht betroffen, denn die Erstattungsvereinbarungen zwischen Verbänden und GKV müssen erst zum Januar 2024 vorliegen, damit die Erstattung dann ab dem 1. Juli 2024 beginnen kann. Also alles noch nicht so dringend.
Wie wir wissen, spielt Geld nicht nur bei der TI-Finanzierung eine wichtige Rolle, sondern auch im Arbeitsleben. Diese Woche haben wir dazu ein paar interessante Urteile für Euch: So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Frauen bei gleichwertiger Arbeit das gleiche Gehalt zusteht, wie den männlichen Kollegen. Männliches Verhandlungsgeschickt rechtfertige keine Gehaltsunterschiede. Weiterhin sollen Teilzeitkräfte den gleichen Stundenlohn erhalten, wie Vollzeitkräfte – sofern die Qualifikation identisch ist. Und noch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Der Urlaub der Mitarbeiter.innen verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem Arbeitgeber:innen die Beschäftigten auf ihre konkreten Urlaubsansprüche und die drohende Verjährung hingewiesen haben.
Das Highlight der Woche kommt heute aus Kiel: Eine mir bis dato unbekannt Frau erzählte mir auf einer Veranstaltung von ihrer Schulterfraktur, die „alle Orthopäden unbedingt operieren wollen.“ Aber nicht mit ihr: „Mein Physiotherapeut ist richtig cool, bald ist mein rechter Arm wieder stark genug – kann ich nur weiterempfehlen!“ Respekt, solche Patient:innen und Therapeut:innen brauchen wir.
Wie wird eigentlich das Wetter bei Euch in der kommenden Woche? Hier im Norden läutet der April den Sommer ein. Bis zu 20 Grad und Sonne satt erwarten uns hier. Also höchste Zeit, sich schon einmal Gedanken zu machen, wie Ihr Euch und die Praxis auf die Ferienzeit vorbereiten könnt. Wir haben ein paar Ideen gesammelt, mit denen Ihr eventuelle Terminlücken füllen könnt.
Oder haben die Sommerferien bei Euch gar keine Auswirkungen auf die Auslastung? Erzählt es uns persönlich und meldet Euch zum nächsten up–Netzwerktreffen am 3. Juni 2023 in Düsseldorf an. Dort habt Ihr u. a. die Gelegenheit zum Austausch mit der up-Redaktion, den Herausgeber:innen und vielen Kolleg:innen. Am Vorabend empfängt Euch Olav beim up–Stammtisch – dieses Mal ganz persönlich und in Präsenz.
Herzliche Grüße
Euer Ralf Buchner
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