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Kommentar: Chance vertan

Kommentar

Chance vertan

Der Gesetzgeber hat mit dem Versorgungsstrukturgesetz den G-BA beauftragt, das Genehmigungsverfahren bei langfristigem Heilmittelbedarf in der Heilmittel-Richtlinie zu regeln. So steht im § 32 Abs. 1 a SGB V: „…Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.“

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