Krankenkassen

02.02.2012

Genehmigungsverfahren in den Griff bekommen

Die Heilmittel-Richtlinie sieht ausdrücklich Heilmittel- Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Mit der Neufassung der HeilM-RL im Juli 2011 und dem Versorgungsstrukturgesetz im Januar 2012 sind jetzt die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bestimmte Verordnungen außerhalb des Regelfalls (VO a. r. R.) extrabudgetär verordnet werden können. Wir zeigen, was Sie tun können, damit das klappt.

02.02.2012

Verordnungen außerhalb des Regelfalls § 8 Abs. 4 HeilM-RL

Eine Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 der HeilM-RL) muss den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden. Hat die Kasse nicht auf das Genehmigungsverfahren verzichtet, durchläuft die Verordnung einer genauen Prüfung, die wir hier beschreiben.

02.02.2012

Prüfungsschema des GKV Spitzenverbandes

Bei einem Genehmigungsverfahren wird zwischen Anträgen nach Abs. 4 (Anträge für „normale“ Verordnungen außerhalb des Regelfalls) und Anträgen nach Abs. 5 (Anträge auf „langfristige Genehmigung“ von Verordnungen außerhalb des Regelfalls) unterschieden.

02.02.2012

§ 8 der Heilmittel-Richtlinie

§ 8 der Heilmittel-Richtlinie (1) 1 Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich   (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2 Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3 Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 [...]

26.01.2012

HeilM-RL: interpretiert aus Kassensicht

Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) lässt weiterhin Interpretationsspielräume zu. Deswegen haben die Gesetzlichen Krankenkassen erneut einen Fragen-/Antworten Katalog (FAK) zusammengestellt und beantworten die wichtigsten Fragen aus ihrer Sicht. Wir dokumentieren alle neuen Fragen und Antworten aus dem FAK und weisen auf Fehlinterpretationen hin.

26.01.2012

Krankenkassen wollen keine langfristige Befreiung

Die Chroniker-Regelung in der Heilmittel-Richtlinie wurde in das Sozialgesetzbuch geschrieben und sollte eigentlich zu einer besseren Versorgung der Patienten führen. Jetzt haben die Krankenkassen allerdings in einer internen Regelung festgelegt, wie man am besten Anträge von chronisch Kranken ablehnt.

26.01.2012

Checkliste zur „Chroniker-Regelung“ und Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Da Ärzte immer darauf achten, dass gerade schwerstkranke Patienten das individuelle Heilmittel-Budget nicht zu sehr belasten, lohnt es sich, einen Antrag auf eine langfristige Genehmigung von Heilmittel-Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach § 32 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 5 HeilM-RL zu stellen. Denn ist die Genehmigung erteilt, sind alle verordneten Heilmittel extrabudgetär.

26.01.2012

Patienten versorgen oder Sparen?

Fragt man sich, was die Aufgabe einer Krankenkasse ist, dann scheint die zuvorderst das Sparen zu sein. Anders lässt sich der Versuch der Krankenkassen, chronisch Kranke systematisch von der Heilmitteltherapie abzuhalten, nicht erklären.

19.01.2012

Weniger Kosten durch mehr Prävention

Das Integrierte Versorgungsmodell „Gesundes Kinzigtal“ zeigt erste Erfolge: Die präventiv ausgerichtete medizinische Versorgung hat in den Jahren 2005 bis 2010 zu einem geringeren Kostenanstieg geführt. Das ergab eine Auswertung von knapp 2.000 Versicherten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Insgesamt lagen die Ausgaben pro Versicherten um 327 Euro niedriger als bei LKK-Versicherten anderer Regionen Baden-Württembergs.

06.01.2012

Die wichtigsten Änderungen im Detail

Der Deutsche Bundestag hat am 1.12.2011 das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG)“ beschlossen. Für Heilmittelerbringer bringt dieses Gesetz wichtige Veränderungen. Alle Änderungen haben wir für Sie im Detail aufgeführt und deren berufspolitische Konsequenzen sowie ihre Auswirkungen auf die Praxis erläutert.