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Masseure können podologische Leistungen abrechnen

Masseure können podologische Leistungen abrechnen

Die Zulassung von Masseuren und medizinischen Bademeistern zur Behandlung des diabetischen Fußes bleibt bestehen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes im Jahr 2002 erworben wurde. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
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