Masseure können podologische Leistungen abrechnen
Masseure können podologische Leistungen abrechnen
Die Zulassung von Masseuren und medizinischen Bademeistern zur Behandlung des diabetischen Fußes bleibt bestehen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes im Jahr 2002 erworben wurde. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.
Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden
Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.
Themen, die zu diesem Artikel passen: